Rechtsprechung
VG Magdeburg, 12.05.2004 - 9 A 458/03 MD |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13
Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
Der Antrag ist auch zu Recht gegen die Körperschaft und nicht gegen den Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt gerichtet (so noch VG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2004, 9 A 458/03 MD, juris).Dieser dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können (so auch HessVGH, B. v. 18.03.2009, 8 B 528/09; VG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2004, a. a. O., beide juris).
Kosten der mit dem Bürgerbegehren erstrebten Maßnahme sind nicht nur die unmittelbaren Kosten, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und auch die Kosten einer begehrten Alternativmaßnahme (vgl. u. a. OVG Münster, B. v. 19.03.2004, 15 B 522/04 sowie v. 21.11.2007, 15 B 1879/07; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 24.04.2006, 2 MB 10/06; VG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2004, a. a. O., alle juris).
- VG Magdeburg, 30.10.2012 - 9 A 235/11
Kommunalrecht: Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens
Das Bürgerbegehren enthält den im Tatbestand wiedergegebenen Verweis auf die Kosten für das Wahlverfahren und die Kostenneutralität, sodass grundsätzlich ein Kostendeckungsvorschlag enthalten ist (zu einem fehlenden Kostendeckungsvorschlag: VG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2004, 9 A 458/03 MD; juris).Der abstimmungsberechtigte Bürger muss wissen, ob seine Entscheidung unter Umständen dazu führen kann, dass die von ihm verlangte gemeindliche finanzielle Tätigkeit auch im Rahmen der Daseinsvorsorge eventuell eingeschränkt oder vielleicht auch ausgeweitet wird (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2005, 9 A 458/03 MD; juris).